Die Kreispolizeibehörde Höxter ist im gesamten Kreisgebiet grundsätzlich für alle waffenrechtlichen Verfahren zuständig.
Die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Waffengesetz setzt einen Antrag voraus. Sie haben die Möglichkeit, verschiedene Formulare aufzurufen, am Bildschirm auszufüllen und anschließend auszudrucken. Die Antragsformulare finden Sie rechts unter „Zu den Downloads". Die Bearbeitung von Anträgen nach dem Waffengesetz ist kostenpflichtig. Die Kostenpflicht entsteht, sobald der Antrag bei der Polizei eingegangen ist.
Hinweis:
Bitte beachten Sie: Im Sachgebiet Waffenrecht (ZA 1.2) ist weiterhin grundsätzlich keine persönliche Vorsprache möglich, da aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Überprüfungen Ihr Anliegen nicht sofort und abschließend bearbeitet werden kann. Waffenrechtliche Angelegenheiten können in der Regel telefonisch, per E-Mail oder schriftlich abgewickelt werden. Unsere Kontaktdaten finden Sie nebenstehend unter „Ansprechpartner zum Waffenrecht“.
Sollte das im Ausnahmefall einmal nicht möglich sein, erhalten Sie nach entsprechender Sachverhaltsprüfung von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Bitte erscheinen Sie daher nicht unaufgefordert und ohne einen Termin.
Aufgrund des derzeit erhöhten Anrufaufkommens empfiehlt sich insbesondere die Nutzung der E-Mail Adresse unter waffenrecht.hoexter [at] polizei.nrw.de (waffenrecht[dot]hoexter[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Zahlreiche weitere Informationen rund um das Waffenrecht sind auf der Seite der landesweiten Polizei NRW zu finden:
https://polizei.nrw/waffenrecht-3
Nachweis des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins (§ 13 Abs. 1 WaffG)
Eine abgelegte Jägerprüfung alleine reicht für den Bedürfnisnachweis nicht aus. Aus dem Waffengesetz ergibt sich die Verpflichtung des Bedürfnisnachweises seitens der jeweiligen Waffenbesitzer.
Jagdscheine sind daher selbstständig in regelmäßigen Abständen bei der zuständigen Jagdbehörde zu verlängern und der Waffenbehörde unaufgefordert z.B. durch Übersendung einer Kopie vorzulegen.
Seitens der Jagdbehörden erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen keine automatisierte Übermittlung der Jagdscheindaten an die Waffenbehörde.
Sollte ein gültiger Jagdschein bei der Waffenbehörde nicht vorgelegt werden, erfolgt (unabhängig davon, ob dieser gelöst wurde oder nicht) der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund des nicht nachgewiesenen Bedürfnisses sowie der fehlenden Mitwirkungspflicht.
Im Eigeninteresse wird daher allen Jägern empfohlen rechtzeitig vor Ablauf Ihres Jagdscheines die Verlängerung zu beantragen und diese dann der Waffenbehörde vorzulegen.
Unangekündigte Kontrollen zur sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (§ 36 Abs. 3 WaffG)
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition haben außerdem der Waffenbehörde zur Überprüfung der Pflichten (…) Zutritt zu den Räumen zu verschaffen, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Die Duldung der Kontrolle ist eine Mitwirkungsplicht des jeweiligen Waffenbesitzers.
Zukünftig werden seitens Ihrer Waffenbehörde vermehrt verdachtsunabhängige sowie unangekündigte Kontrollen der sicheren Aufbewahrung Ihrer Schusswaffen und Munition an dem hier gemeldeten Aufbewahrungsort erfolgen.
Eine Verweigerung des Zutritts bzw. Verhindern der Kontrolle, führt im Rahmen der fehlenden, aber verpflichtenden Mitwirkung zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Dasselbe gilt für Mängel bei der sicheren Aufbewahrung die bei der Kontrolle festgestellt werden.